Frostschäden an Wasserleitungen

Frostschäden an Wasserleitungen sind nicht immer durch eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung gedeckt. Vielen Hauseigentümern ist es noch vom letzten Winter in grausiger Erinnerung, hohe Kosten durch Frostschäden oder durch Überschwemmungen, verursacht durch ausufernde Flüsse oder kleine Weiher. Nun haben wir es zwar nicht mit Hochwasser zu tun, im Augenblick macht den Hausbesitzern der starke Frost große Sorgen. Wer trägt die Kosten bei Bruch der Zu- oder Abwasserleitungen infolge Frosts? Viele Hausbesitzer sind der Auffassung dieses ist komplett durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. In den meisten Fällen mag das auch stimmen, nur derjenige, der aus Kostengründen nur den Auflagen der Hypothekenbank nachgekommen ist und lediglich eine Gebäude – Feuerversicherung für seine Immobilie abgeschlossen hat, der wird im Schadensfall eine böse Überraschung erleben…Die Hypothekenbanken verlangen in der Regel nämlich nur die Gebäude- Feuerversicherung. Nun aber denkt so mancher Hausbesitzer, dann muss eben meine Hausratversicherung dafür herhalten, denn in dieser sind ja Schäden durch Leitungswasser obligatorisch mitversichert. Das ist im Grunde auch richtig, nur die Hausratversicherung ersetzt in einem solchen Fall Schäden, die durch das ausgetretene Wasser am eigenen Hausrat entstanden sind. Keinesfalls aber kommt die für Schäden an Rohrleitungen oder gar für Gebäudeschäden auf. Diese Regelungen sind kein böser Wille der Versicherung, sondern die Folge einer knallhart kalkulierten Beitragsprämie.

Der Vermieter legt ja eh den Versicherungsbeitrag der Wohngebäudeversicherung auf seine Mieter um. Insofern hat auch der Mieter bei einem Wasser- oder Feuerschaden einen Rechtsanspruch auf Erstattung seiner Kosten, beispielsweise für erforderliche Renovierungsarbeiten, denn die Tapeten oder der verklebte Teppichboden gehören wiederum nicht zur den erstattungspflichtigen Hausratgegenständen der Hausratversicherung, sondern hier kommt zweifelsfrei die Gebäudeversicherung für eventuelle Schäden auf.

Man kann sich diese Regelung einfach merken: Alles was fest mit dem Gebäude verbunden ist, fällt unter den Schutz der Gebäudeversicherung, also auch der eingeschlagene Bilderhaken! Oder anders: Alles was bei einem Umzug mitgenommen wird, gehört zum Hausrat und fällt somit unter dem Schutz der Hausratversicherung.


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