Gekündigte Rechtsschutzversicherung
14. August 2010 von admin | kein Kommentar
Relativ einfach ist die Schadenabwicklung bei der Rechtsschutzversicherung. Der Versicherte geht mit seiner Versicherungspolice zu einem Anwalt seiner Wahl. Diesem schildert er sein vermeintliches Problem. Sieht der Rechtsanwalt keine oder nur geringe Erfolgsaussichten, so wird er, wenn er ein guter Rechtsanwalt ist, alle Umstände einer juristischen Auseinadersetzung mit seinem Mandanten besprechen. Gegebenenfalls ihn sogar davon abhalten in einen Rechtsstreit einzutreten.
Nun gibt es allerdings hartnäckige Mandanten, die mit Blick auf die bestehende Rechtsschutzversicherung partout darauf bestehen, dass der Anwalt ihren Fall übernimmt und sie ggf. auch bis zum Bundesgerichtshof hin vertreten möge. Diese Kunden haben allerdings die Rechnung ohne ihre Rechtsschutzversicherung gemacht.
Als Kostenträger hat die Rechtsschutzversicherung auch ein unmittelbares Mitspracherecht. Sie prüft ihre Eintrittspflicht ebenso wie auch die evtl. Erfolgsaussichten des bevorstehenden Rechtsstreits. Kommt die Rechtsschutzversicherung zu dem Schluss, dass die Erfolgsaussichten so gut wie aussichtslos sind, wird sie dem Kunden den Kostenschutz versagen. Der Kunde der Rechtsschutzversicherung kann diese Entscheidung zwar bei einer Schiedsstelle anfechten, jedoch ist es zweifelhaft, ob es zum Erfolg führt. Eines hat der Kunde mit seiner Hartnäckigkeit allerdings erreicht.
Er hat in seiner Schadenstatistik bei seiner Rechtsschutzversicherung einen Schaden mehr auf der Liste und das ohne echte Kosten verursacht zu haben. Jede Anfrage bei einer Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme, jedes Telefonat mit dem Hintergrund eines evtl. Rechtsstreites, wird registriert und als „Schaden“ bewertet. Insofern ist es nicht gerade ratsam sogleich die Rechtsschutzversicherung von einem möglicherweise bevorstehenden Rechtsstreit zu informieren.
Von der Schadenabteilung der Rechtsschutzversicherung wird zu jedem Vorgang eine Schadenakte mit Schadennummer angelegt. Zu einem gemeldeten „Schaden“ zählt übrigens auch der telefonische Kontakt mit einem Anwalt über die, von den meisten Rechtsschutzversicherungen angebotene „Anwaltshotline“, bei der sich der Kunde juristischen Rat holen kann.
Hat ein Kunde innerhalb eines Jahres zwei Schäden gemeldet, so steht zu befürchten, dass er bei nächster Gelegenheit eine Vertragskündigung seiner Gesellschaft erhält. Mit Sicherheit aber nach der Meldung eines weiteren Schadens. In der Regel wird diese Kündigung zur nächsten Beitragsfälligkeit ausgesprochen. Dieser gekündigte Kunde wird es dann sehr schwer haben, eine andere Rechtsschutzversicherung zu finden, die sein Risiko übernimmt.
Jede Rechtsschutzversicherung hat in ihren Anträgen die Frage nach einer evtl. Vorversicherung bzw. nach Vorschäden, auch wenn hierfür kein Versicherungsschutz bestand! Die Kündigung des Vertrages durch die Rechtsschutzversicherung wird auf jeden Fall dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Kenntnis gebracht, der dieses in der „Uniwagnis – Datei“ speichert.
Wer nun glaubt, hier ein bisschen mogeln zu können, der irrt gewaltig. Wenn er Glück hat, dann wird sein Antrag von der neuen Rechtsschutzversicherung sofort abgelehnt, wenn er Pech hat, dann geschieht die Kündigung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Meldung des ersten Schadenfalls. Die bis dahin gezahlten Beiträge, sind selbstverständlich verloren.
