Die Lebensversicherung und die Überschussbeteiligung
8. April 2010 von admin | kein Kommentar
Aber auch die Form seiner Anlage kann sich auf die Höhe der Überschussbeteiligung in seiner Lebensversicherung auswirken. Die Versicherungsgesellschaft versucht die Lebensversicherungsbeiträge der Kunden auf dem Kapitalmarkt gewinnbringend anzulegen. An den Erträgen ist der Kunde beteiligt, er erhält von der Versicherungsgesellschaft die Überschussbeteiligung gemäß seinen eingezahlten Beiträgen. Die Überschussbeteiligung wird dem Konto seiner Lebensversicherung gutgeschrieben. Allerdings wird die Überschussbeteiligung von den Gesellschaften nicht garantiert.
Also kann der Kunde im schlimmsten Fall auch einen herben Verlust einfahren. Spätestens hier kann er mit seiner finanziellen Kalkulation ins schwimmen geraten, wenn er beispielweise die Lebensversicherung für die Ablösung einer Hypothek seiner Immobilie vorgesehen hat. In Beispielrechnungen haben die Lebensversicherer in der Vergangenheit die zu erwartende Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung stets sehr großzügig angegeben. Allerdings immer mit dem etwas schwammigen Hinweis, die Überschussbeteiligung kann für die Zukunft nicht garantiert werden.
Aber nicht nur die Kapitalerträge auf dem freien Markt sind für die gute oder schlechte Entwicklung der Wirtschaftlichkeit einer Gesellschaft verantwortlich, auch die eigenen Tarife, Verwaltungs- und Nebenkosten können starken Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben. Ebenso ist die Sterblichkeitsrate mitverantwortlich für die Höhe der Überschussbeteiligung. Sofern die Lebensversicherung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit von dem Kunden ordnungsgemäß bedient worden ist, so ist die vereinbarte Versicherungssumme fällig.
In diesem Fall steht dem Kunden, neben der Überschussbeteiligung ein so genannter Schlussüberschussanteil zu. Dieses wird in der Regel nur bei Vertragende bzw. im Todesfall und auch nur einmalig gezahlt. Es ist als Treuebonus anzusehen. Kündigt der Kunde seine Lebensversicherung vorzeitig, so muss er die Gewinne aus der erwirtschafteten Überschussbeteiligung versteuern. In der Regel behält die Versicherungsgesellschaft den Steueranteil ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab.
