Lebensversicherung als Zankapfel
17. Juni 2010 von admin | kein Kommentar
Da hat die Mutter es gut gemeint und zu Lebzeiten für sich zwei Lebensversicherungen, die bis zu ihrem Tode fortbestanden, abgeschlossen. Also eine Lebensversicherung auf den Todesfall. Aber kaum hat sie das Zeitliche gesegnet, gab es heftigen Ärger unter den Erben, der dann vor dem Dortmunder Landgericht endete.
In dem einen Vertrag war als bezugsberechtigte Person ursprünglich der Sohn namentlich benannt. Im September 2007, etwa einen Monat vor ihrem Tode, teilte die Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung mit, dass das Bezugsrecht geändert werden soll, und zwar zu Gunsten der Tochter.
Diese Änderung wurde dann auch von der Lebensversicherung dokumentiert und der Versicherungsnehmerin schriftlich bestätigt.
Nachdem dann die Versicherungsnehmerin im Oktober 2007, also einen Monat nach dieser Änderung verstarb, reichte die Tochter die Sterbeurkunde zusammen mit dem Originalversicherungsschein bei der Lebensversicherung ein.
Zur zweiten Lebensversicherung erklärte die Tochter, dass der Versicherungsschein in Verlust geraten sei. Sie bat um Überweisung der fälligen Versicherungsleistungen. Die Lebensversicherung überwies dann auf das Konto der Tochter für beide Verträge bedingungsgemäß einen Betrag in Höhe von rund 5.500 Euro.
Nun trat der Sohn auf den Plan und forderte die Versicherungsleistungen der Lebensversicherung für sich. Er berief sich auf sein ursprüngliches Bezugsrecht. Die Lebensversicherung hingegen verwies auf die dokumentierte Änderung. Es kam wie es kommen musste, der Sohn zog vor Gericht und verklagte die Lebensversicherung.
Er behauptete, das Schreiben mit dem Änderungswunsch zum Bezugsrecht, sei nicht von der Mutter, sondern von seiner Schwester – die nun von der Lebensversicherung als Zeugin benannt wurde – unterschrieben worden.
Er führte aus, dass die Mutter sich zu dem Zeitpunkt in stationärer Behandlung befunden habe. Der Gesundheitszustand der Mutter sei sehr schlecht und mit ihren 91 Jahren sei sie fast erblindet gewesen. Unter diesen Aspekten verlangte er nun von der Lebensversicherung, als beklagte Partei, die Zahlung der Versicherungsleistungen.
Das Landgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Aktenzeichen.: 2 O 469/08. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf das geänderte Bezugsrecht zu Gunsten der Tochter.
Auch wenn die Unterschrift auf dem Schreiben der Versicherungsnehmerin an die Lebensversicherung gravierend von der Unterschrift auf dem ursprünglichen Antrag abweicht, so sei es durchaus nachvollziehbar. Schließlich liegen mehrere Jahrzehnte dazwischen und in der Zeit verändern sich Schriftzüge nun einmal.
Außerdem habe die Tochter den Originalversicherungsschein bei der Lebensversicherung eingereicht. Die Lebensversicherung hat insofern unter Beachtung der, in den Versicherungsbedingungen geforderten Auflagen, ihre vertraglichen Leistungen erbracht. Auch hatte das Gericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Schwester. Diese hatte erklärt, dass die Mutter ihr, nach der Änderung des Bezugsrechts, den Originalversicherungsschein übergeben habe. Die Vorlage des Originalversicherungsscheines ist nun einmal bedingungsgemäße Voraussetzung für die Auszahlung einer Lebensversicherung. Zudem habe die Tochter vor Gericht als Zeugin ausgesagt, dass sie unmittelbar nach dem Tod der Mutter bei der Lebensversicherung nachgefragt habe, welche Unterlagen sie für die Auszahlung einreichen müsse. Hier habe man ihr erklärt, der Originalversicherungsschein muss auf jeden Fall vorgelegt werden. Insofern hatte das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass das Original des Versicherungsscheines nicht vorgelegen hat.





