Erst Kreditkartenverlust, dann Kreditkartenbetrug!

Während im Strafrecht dem Täter seine Schuld durch die Verfolgungsbehörden nachgewiesen werden muss, ist es im Zivilrecht leider umgekehrt. Kommt zu einem Kreditkartenverlust noch ein Kreditkartenbetrug hinzu, so haben die Banken bezüglich der Haftung in ihrem Sinne bereits vorgesorgt. Die Haftung des Kunden kommt bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voll zur Geltung!Erst Kreditkartenverlust, dann Kreditkartenbetrug! Der Kunde ist stets der Dumme, er ist immer in der Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit und sogar dann, wenn dem Kunden keinerlei Verschulden anzulasten ist, ist er mit 150 Euro in der Haftung! Nun muss ja ein Kreditkartenverlust nicht auch gleich eine kriminelle Handlung, also den Missbrauch und somit einen Kreditkartenbetrug nach sich ziehen.

Bei dem Kreditkartenverlust sehen die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ohnehin vor, dass der Kunde den Kreditkartenverlust umgehend seiner Bank meldet und die Kreditkarten sperren lässt. Damit hat der Kunde eigentlich alles in seiner Macht stehende getan, um einen Kreditkartenbetrug zu verhindern. Kommt es dennoch zu einem unberechtigten Einsatz der Karte und damit zu einem Kreditkartenbetrug, so ist der Kunde keinesfalls von der Haftung frei.

Wenn es um die Haftung der Banken geht, dann scheinen selbst die Verbraucherverbände hilf- bzw. machtlos zu sein! Die Banken diktieren dem Verbraucher ungeniert, und fast scheint es mit dem Segen der Verbraucherverbände, ihre neuen Geschäftsbedingungen. Auch wenn die Gerichte die Haftung der Banken hinsichtlich der wachsenden Flut von Kreditkartenbetrug immer wieder bejaht haben, so gelingt es der Bankenlobby stets ihre Bedingungen so zu gestalten, dass die Haftung immer mehr auf den Kunden übergeht.

Akzeptiert der Kunde die Bedingungen hinsichtlich der Haftung nicht, so wird die Bank sich von dem Kunden trennen. Keinesfalls wird sie wegen eines Kunden die Klausel über die Haftung zu ihren Ungunsten ändern! Die Maschen und der Ideenreichtum derer, die den Kreditkartenbetrug begehen, ist nahezu unerschöpflich. Es reicht vom „Skimming“ (die Abschöpfmethode bei vorher manipulierten Geldautomaten) über „Phishing“ und der „Libanesischen Schlinge“ (hierbei wird der Eingabeschacht für die Kreditkarte so manipuliert, dass die Karte nicht mehr von dem Kunden entnommen werden kann).Da mutet der Missbrauch nach einem Kreditkartenverlust noch sehr naiv und harmlos an, auch wenn die Haftung des Kunden nach einem Kreditkartenbetrug sehr heftig ausfallen kann.

Nun hat ein großer Direktversicherer und zwar „CosmosDirekt“ hier eine Marktlücke entdeckt.

Ob der Kreditkartenbetrug mit dem Kreditkartenverlust einhergeht, scheint bei dem Versicherer unerheblich zu sein. Er übernimmt die Haftung gegen eine Jahresprämie von unter 50 Euro. Gerade in Bezug auf die Haftung sind die Bedingungen dieses Versicherers bislang noch recht übersichtlich und verständlich. Allerdings ist zu erwarten, dass sich auch andere Gesellschaften dieser Materie annehmen werden. Ob dann bei einem Kreditkartenverlust – und dieses vielleicht noch mit der PIN – die Haftung auch hier eingeschränkt wird, muss man einfach abwarten. Auf jeden Fall ist die Versicherungsprämie kalkulierbar, der missbräuchliche Einsatz der Kreditkarte nach einem Kreditkartenverlust jedoch nicht.


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