Krankenversicherungspflicht
12. Mai 2009 von admin | kein Kommentar
Pflicht zur Versicherung
Gesundheitsreformen
Mit dem GKV-WSG wird eine Pflicht zur Versicherung für alle Einwohner
Deutschlands, die nicht über eine andere Absicherung im Krankheitsfall
verfügen, eingeführt. Nichtversicherte, die zuvor in der GKV versichert
waren oder der GKV zuzuordnen sind, werden zum 01.04.2007
versicherungspflichtigin der GKV. Alle übrigen Personenkreise werden ab
dem 01.01.2009 versicherungspflichtig in der PKV.
Die Pflicht zur Versicherung wird durch eine Krankenversicherung, die
mindestens Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung
beinhaltet und deren Selbstbehalt 5.000 EUR pro Jahr. nicht übersteigt,
erfüllt. Für Beihilfeberechtigte gilt ein in Abhängigkeit vom Umfang
ihres Beihilfeanspruchsniedrigerer maximaler Selbstbehalt.
Krankheitskostenversicherungen, die vor dem01.04.2007 abgeschlossen
wurden, genügen den Anforderungen an die Versicherungspflicht.Wird der
Krankenversicherungsvertrag später als einen Monat nach Entstehen der
Pflicht zur Versicherung beantragt, muss der Versicherte einen
Prämienzuschlag entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden
weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Ab dem sechsten
Monatbeträgt er für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Stundung und
Ratenzahlung des Prämienzuschlags sind möglich. Befindet sich der
Versicherungspflichtige zwei Monate mit der Zahlung seiner
Beiträge in Verzug, stellt der Versicherer nach Mahnung das Ruhen
der Leistungen fest. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer jedoch
für Kosten von Akuterkrankungen, Schmerzzuständen sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Ruhen der Leistungen endet, wenn
der Versicherte die rückständigen Beiträgeund alle angefallenen
Säumniszuschläge und Betreibungskosten beglichen hat oder hilfebedürftig
im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII
(Sozialhilfe) wird. Begleicht der Versicherte seine Schulden nicht innerhalb
eines Jahres, wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Die Kündigung
einer Krankenversicherung, die die Anforderungen der Pflicht zur
Versicherung erfüllt, ist ab dem 01.01.2009 ausgeschlossen.
