Hartz IV Regelung

Hartz IV
Arbeitslosigkeit
Sozialhilfe und PKV/PPV
Grundsätzliches
Versicherungspflicht in der GKV
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) werden bisher grundsätzlich
versicherungspflichtig in der GKV (und damit grundsätzlich in der SPV).
Die Regelung, nach der nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine
Versicherungspflicht in der GKV mehr eintreten kann, wenn die Person in
den letzten 5 Jahren nicht Mitglied der GKV war, greift hier nicht.


Somit bestand über den Bezug von ALG II die Möglichkeit, auch in höherem
Alter in die GKV zurückzukehren. Änderung durch GKV-WSG ab dem 01.01.2009:
Personen, die vor Bezug von ALG II privat versichert oder gar nicht
versichert waren, werden nicht mehr durch den Bezug von ALG II
versicherungspflichtig. In der Regel gilt ein Antrag auf ALG II für die
gesamte Bedarfsgemeinschaft, also z.B. auch für den Ehegatten.
Dann entsteht ggf. Versicherungspflicht für beide, auch wenn der Ehegatte
selbstständig tätig ist. Keine Versicherungspflicht bei Sozialgeld oder
Einstiegsgeld Der Bezug von Sozialgeld (Unterstützung von nicht
erwerbsfähigen Angehörigen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die unter
15 und über 64 Jahre alt sind) oder Einstiegsgeld (ein Zuschuss zum ALG II,
das bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit gezahlt wird, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist) begründen keine Versicherungspflicht.

Familienversicherung vorrangig:
Ein Anspruch auf Familienversicherung ist vorrangig gegenüber der
Versicherungspflicht wegen des Bezuges von ALG II. Das ALG II und das
Sozialgeld zählen nicht zum Gesamteinkommen, werden also nicht
bei der Prüfung auf Anspruch auf Familienversicherung berücksichtigt.


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