Der gesetzliche Prämienzuschlag in der PKV
19. September 2009 von admin | kein Kommentar
Sicherlich ein lobenswerter Gedanke und auch ein sinnvolles Vorhaben ist die gesetzliche PKV in der Krankenversicherung.
Ob nun eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) oder der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die bessere Vorsorge ist, dass sei einmal dahingestellt. Fakt ist aber, dass es seit dem 01.04.2007 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und seit dem 01.01.2009 auch in der privaten Krankenversicherung gibt. Im Klartext bedeutet das dass jede, mit Wohnsitz in Deutschland lebende Person, dieser Versicherungspflicht unterliegt.
So sieht es die beschlossene Gesundheitsreform zumindest vor. Dass nun aber noch sehr viele Menschen in Deutschland ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz sind, ist bekannt. Nicht bekannt ist hingegen die Zahl derer, die sich partout nicht versichern lassen wollen. Teils weil sie gegen eine staatlich verordnete Pflichtversicherung sind oder aber es sich aus finanziellen Gründen einfach nicht leisten können. Hierüber gibt es keinerlei Statistiken.
Wer nun dieser Versicherungspflicht verspätet nachkommt, muss mit einem erheblichen Prämienzuschlag rechnen. Dieser gesetzliche Prämienzuschlag wird von der jeweiligen Krankenkasse erhoben. Für den Fall, dass man sich nach dem 01. April 2007 in der gesetzlichen Krankenkasse, bzw. nach dem 01. Januar 2009 in der privaten Krankenkasse, versichert verlangen die Kassen für die ersten sechs Monate (ab Februar 2009) jeweils einen Monatsbeitrag, und ab dem siebenten Monat dann ein Sechstel des Monatsbeitrages!
Da über die Verwendung des gesetzlichen Prämienzuschlags nichts geregelt ist, stecken sich die Kassen das Geld ohne jegliche Gegenleistung ein. Egal ob nun die PKV oder die GKV: Nehmen ist seliger denn Geben.
Hier hat die Lobby der Versicherungswirtschaft, allen voran Herr Prof. Karl Lauterbach (auch Prof. Überall genannt), nun wirklich ganze Arbeit geleistet. Wo bekommt man denn heutzutage noch Geld ohne jegliches Risiko und ohne Gegenleistung? Und dass noch mit einem gesetzlichen Segen?
Nun ist das Thema „gesetzlicher Prämienzuschlag“ bei vielen Kassen ein heißes Eisen, die Sachbearbeiter, die mit der Frage konfrontiert werden: „wohin fließt der gesetzliche Prämienzuschlag?“ sind in der Regel überfordert. Es werden dann die abenteuerlichsten Auskünfte erteilt. So wird einmal behauptet, der gesetzliche Prämienzuschlag käme in den Topf der Pflegeversicherung, ein anderer erklärt der Prämienzuschlag würde für die Stabilität des Basistarifes Verwendung finden, dann hört man die Mähr von der Altersrückstellung, die der Kunde ja dann bei einem Wechsel in eine andere Kasse mitnehmen kann! Diese Auskünfte über die Verwendung des gesetzlichen Prämienzuschlags sind allesamt definitiv f a l s c h .
Nur ein Mitarbeiter einer privaten Kasse konnte diese Frage richtig beantworten. Allerdings kam dann auch einen Begründung für diese seltsame Geldeinnahmequelle: Da das Gesetz keinerlei Sanktionen für den Fall vorsieht, dass jemand der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspflicht nicht nachkommt, hat der Gesetzgeber eben nun die Kassen ermächtigt den gesetzlichen Prämienzuschlag zu erheben. Eine wirklich seltsame Logik, die Krankenkassen als Exekutivorgan!
Nun muss man auch fairer Weise sagen, dass nicht alle privaten Krankenkassen so gierig sind und den gesetzlichen Prämienzuschlag erheben. Zumindest zwei Krankenversicherer verzichten z. Zt. (noch) auf den gesetzlichen Prämienzuschlag. Man bittet um Verständnis, dass hier keine Namen genannt werden können.
Wenn man bedenkt, dass durch die Gesundheitsreform die Beitragsprämien in der Krankenversicherung mittlerweile in astronomische Höhen geklettert sind, ist doch so ein zusätzlicher Geldsegen in Form des gesetzlichen Prämienzuschlags ein unverhofftes und willkommenes Zubrot für die “Not leidenden“ Krankenversicherungen.
Um es einmal konkret zu verdeutlichen welche Kosten alleine der gesetzliche Prämienzuschlag bei einem Neueinsteiger in der PKV verursacht, hier eine simple Beispielrechnung:
Versicherte Person: männlich, 35 Jahre alt, selbständig, Versicherungsbeginn 01. Oktober 2009, Absicherung: Krankenvollversicherung mit 1.200 Euro Selbstbeteiligung im Jahr, monatlicher Beitrag ohne Pflegepflicht Versicherung 345.06 Euro.
Berechung des gesetzlichen Prämienzuschlags:
Februar bis einschl. August 2009 (6 Monate á 345,06) 2.070,36
für den Monat Sept. 2009 ein Sechstel des Monatsbeitrags 57.51
gesetzlichen Prämienzuschlag zu zahlen an die PKV insgesamt € 2.127,87
Der angenommene Monatsbeitrag in Höhe von 345,06 Euro ist noch sehr moderat angesetzt. Von einem monatlichen Beitrag in Höhe von 570 Euro für den Basistarif geht das Gesundheitsministerium in einem Prospekt von März 2009 aus. Unter Zugrundelegung dieses Beitrages würden dann von dem Versicherten ein gesetzlicher Prämienzuschlag in Höhe von 3.515 Euro zu zahlen sein!
Und das gesetzlich verordnet ohne jegliche Gegenleistung.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind hierbei nicht berücksichtigt.
Man darf gespannt sein auf den Ausgang der ersten Klagen. Allerdings wird ja dem ausgeplünderten „Schuldner“ eine Ratenzahlung in angemessener Höhe angeboten. Wobei der restliche Schuldbetrag dann selbstverständlich zu verzinsen ist!
Und man bedenke, in der gesetzlichen Krankenversicherung geht es mit dem Prämienzuschlag noch herber zur Sache. Hier besteht die Versicherungspflicht bereits seit dem 01. April 2007.
