Hausratversicherung und die Gefahren der Unterversicherung
21. Dezember 2009 von admin | kein Kommentar
Zugegeben, das ist nun wahrlich kein Normalfall in dem Streit eines Kunden mit seiner Hausratversicherung. Aber es zeigt doch, dass auch Besitzstand allerlei Ärger mit sich bringen kann. In Zeiten der Finanzkrise und Bankenpleiten kann man es den gutbetuchten Bürgern nicht verdenken, wenn sie ihr Hab und Gut nicht den Banken anvertrauen, sondern es lieber in den häuslichen Gefilden belassen, sofern sie eine ausreichende Hausratversicherung haben. Hartz IV – Empfänger haben allerdings eine andere – und auch nachvollziehbare – Motivation ihre kleinen Ersparnisse im Schlafzimmer unter dem Kopfkissen aufzubewahren. Ein Ehepaar…

bekam in seiner häuslichen Abwesenheit Besuch von Einbrechern. Diese ließen mehr als 10.000 Euro Bargeld mitgehen, aus dem Tresor entwendeten sie dann noch Schmuck und Uhren.
Der Gesamtschaden belief sich auf rund eine Dreiviertelmillion Euro. Die Hausratversicherung der Geschädigten zahlte zunächst die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 230.000 Euro. Eine weitere Entschädigung wurde von der Hausratversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass über die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme keinerlei Leistungen zu erbringen seien.
Das geschädigte Ehepaar wollte dieses nun nicht so hinnehmen und klagte gegen seine Hausratversicherung auf weitergehende Entschädigungszahlung. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf konnte dann ein Vergleich zwischen der Hausratversicherung und dem geschädigten Ehepaar erzielt werden. Die Hausratversicherung zahlte eine weitere Entschädigung in Höhe von ca. 310.000 Euro. Nun war allerdings immer noch eine tief klaffende Lücke zwischen der Entschädigungszahlung der Hausratversicherung und dem tatsächlichen Schaden. Diese Differenz in Höhe von rund 210.000 Euro machte das geschädigte Ehepaar nun in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Begehren allerdings rigoros ab. Wie nicht anders zu erwarten, zog nun das gebeutelte Ehepaar vor das Finanzgericht.
Das Finanzgericht Düsseldorf machte nun in seinem Urteil (Aktz.: 3 K 3072/06E) deutlich, dass es so nicht gehe, schließlich sei das Finanzamt keine Ersatzversicherung. Das geschädigte Ehepaar habe ja immerhin die Möglichkeit gehabt, seine Versicherungssumme bei der Hausratversicherung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. In Deutschland wäre es schließlich gang und gäbe, sein häusliches Eigentum über eine Hausratversicherung zu schützen.
Gerade in gut situierten Kreisen würde dieses fast ausnahmslos flächendeckend praktiziert, fügten die Richter süffisant hinzu. Wenn nun die Geschädigten dahingehend argumentieren, dass sie fest davon ausgegangen seien, die Versicherungssumme der Hausratversicherung sei ausreichend, so müssen sie sich vorhalten lassen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen seinen und somit zumindest fahrlässig gehandelt haben.
Wenn man der Argumentation der Kläger folgen würde, so die Richter in Düsseldorf, dann könnte ja jeder seine Hausratversicherung kündigen und im Schadensfall beim Finanzamt vorstellig werden.
