Einbruchdiebstahl ohne Einbruchspuren, wie reagiert die Hausratversicherung?
24. März 2010 von admin | 2 Kommentare
Man muss zum besseren Verständnis folgendes wissen:
Meldet der Kunde seiner Hausratversicherung einen Einbruchdiebstahlschaden, so ist er zum Nachweis verpflichtet, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl statt gefunden hat. Diesen Nachweis kann er in der Regel dadurch erbringen, indem er auf Einbruchspuren verweist die der Täter beim gewaltsamen Eindringen in die Wohnung hinterlassen hat. Bei einem Einbruchdiebstahl wird generell die Kriminalpolizei tätig. Sie sichert und dokumentiert nicht nur die Einbruchspuren, sie erfasst auch eine Liste von den evtl. entwendeten Gegenständen. Nun ist es allerdings mit den Einbruchspuren so eine Sache.
Die Täter kommen nicht mehr mit einem riesigen Schlüsselbund oder einem Dietrich. Sie benutzen auch kaum noch Brecheisen, Axt und Hammer um Wohnungstüren zu öffnen. Die Einbrecher sind teils professionell ausgerüstet, sie öffnen Schlösser mit Nachschlüsseln oder mit den so genannten Picksets. Diese Picksets und auch die Nachschlüssel verursachen in der Regel keine sichtbaren Einbruchspuren. Wohl aber kann man an einem aufgeschnittenen Schließzylinder unter einem Rasterelektrodenmikroskop feststellen, ob das Schloss mit einem falschen, also nachgemachten Schlüssel geöffnet wurde.
Jeder nachgemachte Schlüssel hinterlässt im Schließzylinder nachweisbare Spuren. Auch der offiziell mit einer Sicherungskarte nachgemachte Schlüssel! Sind keinerlei Einbruchspuren vorhanden, so hat der Bestohlene meist ein Problem. Denn anders als im Strafrecht, muss er den Nachweis des Einbruchs erbringen. Während im Strafrecht der verlorene richtige Schlüssel zum falschen Schlüssel wird, wenn er vom Finder unberechtigt benutzt wird, kennt das Versicherungsrecht diese Auslegung nicht.
Für die Versicherer gilt der Grundsatz, dass ein richtiger Schlüssel, auch wenn er sich im Besitz eines Unbefugten befindet, immer der richtige Schlüssel ist und bleibt. Die Versicherer nehmen in der Regel Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten, sind bei den Ermittlungen keine Einbruchspuren festgestellt worden, so lehnt der Versicherer in den meisten Fällen die Regulierung des Schadens ab. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Einbrecher den richtigen Schlüssel bei einer anderen Straftat an sich brachte und damit dann den Einbruch verübt.
Beispielsweise kann der Dieb die Wohnungsschlüssel bei einem vorangegangenen Autoeinbruch in seine Gewalt bekommen haben. Dringt der Dieb dann mit den richtigen Schlüsseln in die Wohnung ein, so erkennt die Versicherung in der Regel auch einen Einbruchdiebstahl an, auch wenn nun keine sichtbaren Einbruchspuren erkennbar sein sollten. Allerdings liegt hier nach Auffassung der Versicherer und auch der Gerichte, die Beweislast eindeutig bei dem Geschädigten. Er muss beweisen, dass ihm die Schlüssel bei einer anderen Straftat, beispielsweise bei einem vorangegangenen Raub, entwendet wurden.
Diesen Nachweis zu erbringen ist in den meisten Fällen sehr schwierig, jedoch nicht unmöglich. Was den meisten Versicherungsnehmer nicht bekannt ist, ist die so genannte Mitwirkungspflicht des Maklers. Wird ein, von dem Kunden mit Maklervollmacht ausgestatteter Versicherungsmakler, bei der Schadenabwicklung tätig, so hat er auch die Interessen seiner Kunden wahrzunehmen. Er meldet den Schaden der Versicherungsgesellschaft und gibt dem Kunden Hilfestellung bei der Regulierung. Der geschädigte Kunde sollte von daher bei jedem Schadensfall zunächst seinen Versicherungsmakler informieren.
Auf keinen Fall jedoch ohne fachkundige Hilfe Schadensformulare ausfüllen und Erklärungen abgeben. Dafür sind in den Versicherungsbedingungen zu viele Fallstricke und Fußangeln ausgelegt. Schließlich kann jede Versicherungsgesellschaft ihre eigenen Bedingungen formulieren, ohne diese durch eine staatliche Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen. Nicht ohne Grund sagt man in der Versicherungsbrache scherzhaft:
Es gibt keine Schäden, die nicht reguliert werden, es gibt nur falsch ausgefüllte Schadensformulare!

1. Bettina Airaksinen
Kommentar vom 21. Juli 2010 um 16:38
Zu Ihrem Artikel habe ich die Frage, wie kann eine Regelung Geltung haben, die im Vertrag nicht oder in für juristische Laien völlig unverständlicher Form erwähnt ist, nirgends erläutert bzw. konkretisiert wird nach Umfang und Inhalt?(Obliegenheit/Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht des Geschädigten?).
Bei Diebstahl mittels eines falschen Schlüssels, den zum Beispiel jemand sich unberechtigt nachgemacht hat, während er ihn berechtigt hatte (Pflegedienst, Hausmeister, Putzfrau, Blumen giessender Nachbar o.ä.) entstehen, das liegt in der Natur der Sache und ist ja Absicht des Täters, keinerlei Einbruchspuren an der Tür.
Auf die Intensität der polizeilichen Spurensicherung in den Räumen und an den Möbeln, Türgriffen. Lichtschaltern, Schubläden etc. hat der Geschädigte keinerlei Einfluss, nicht auf die Auswahl der kriminaltechnischen Mittel und deren Tiefe, nicht auf die Aufnahme und Durch -führung von Befragungen und Einvernahmen.
Die Ermittlungsakte kennt die Versicherung, er aber nicht.
Soll der Versicherte sich nun einen Detektiv-kasten kaufen und selbst pudern und mit der Lupe suchen?
Was soll er tun, wenn er Gepäck und z.B. Kamera und Objektive im ordentlich verschlossenen Hotelzimmer lässt, wo immer jemand einen Schlüssel zu seinem Zimmer hat, oder im Boardinghaus einer Uni oder in einer Ferienwohnung etc.?
Wie und wodurch, da er nicht Herr des Ermittlungsverfahrens ist, soll der Versicherte den Diebstahl beim vorgeschilderten Tatbestand oder beim ebenfalls versicherten Tatbestand des Einschleichens nachweisen?
Wie stellt sich die Versicherungswirtschaft in all diesen Fällen den Nachweis durch den prktisch Versicherten vor? Weshalb gibt es keine Beratung (Broschüre) bei Vertrags -schluss, in das verlangte Vorgehen in diesen Fällen dem Versicherten vorab verständlich erläutert wird?
Gilt der Grundsatz “impossibilium nulla est obligatio” nicht mehr?
Mit freundlichen Grüssen B.A.
2. admin
Kommentar vom 29. Juli 2010 um 23:43
Sehr geehrte Frau Airaksinen,
Zunächst einmal bitte ich um Nachsicht, dass ich Ihre Fragen relativ verzögert beantworte, aber in der Urlaubs- und Ferienzeit ist es manchmal unvermeidlich.
Aber nun zu Ihren aufgeworfenen Fragen:
Sie haben völlig Recht, wenn Sie die juristische und für Laien unverständliche Wortwahl anprangern. Aber in dieser Leseart sind auch sämtliche Versicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen und sogar die Erläuterungen abgefasst.
Hierzu muss man aber auch wissen, dass viele Versicherungsbedingungen aufgrund von immer neuen Gerichtsurteilen, im Laufe der Zeit geändert wurden. Diese neuen Texte wurden dann größtenteils Wort für Wort aus den Gerichtsurteilen und Urteilsbegründungen übernommen und in den Versicherungsbedingungen eingearbeitet. Vornehmlich auch deshalb, weil die Gesellschaften nicht Gefahr laufen wollten, von dem Originalwortlaut abzuweichen und somit möglicher Weise wieder einem Kunden Anlass zu einem weiteren Gerichtsverfahren zu geben.
In meiner über 30jährigen beruflichen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler habe ich immer wieder feststellen müssen, dass es bei Auslegung der Versicherungsbedingungen zu äußerst herben Missverständnissen kommt. Leider sehr oft zum Nachteil des Versicherungsnehmers.
Aber nun zu Ihrem direkten Anliegen, der Beweisbarkeit des tatsächlichen Geschehens.
Natürlich gilt immer noch der alte juristische Grundsatz, dass nichts verlangt werden kann, was nicht zu erbringen ist. Im Versicherungsrecht wird lediglich die Mitwirkungspflicht des Geschädigten bzw. des Anspruchstellers gefordert. Hieraus nun gleich abzuleiten, dass der Betroffene nachweisen muss, dass beispielsweise seine Wohnung mittels eines falschen Schlüssels geöffnet worden ist, ist doch m. E. sehr bedenklich und praxisfremd.
Er kann es nicht beweisen. Es ist ähnlich wie bei einem Scheckkartendiebstahl.
Der Bestohlene kann ebenfalls nicht beweisen, dass die PIN nicht auf der Karte notiert war und dennoch haben es Banken immer wieder dem Kunden unterstellt. Allerdings haben die Banken im Gegensatz zu den Versicherungen ein starkes Plus in ihrer Argumentation. Sie behaupten, dass ihr System nicht ohne die echte PIN zu überlisten sei. Die Versicherungen hingegen haben keinerlei Einfluss auf die Sicherungsvorkehrungen ihrer Kunden.
Nun muss man sich fairer Weise auch einmal in die Situation eines Sachbearbeiters der Schadenabteilung einer Versicherungsgesellschaft hineinversetzen. Dieser hat zuerst lediglich die Schadensschilderung des Versicherungsnehmers vorliegen. Diesen Sachverhalt unterzieht er einer Plausibilitätsprüfung. Stellt er Unstimmigkeiten in der Schilderung des Schadenereignisses fest, so wird er den Kunden um Erläuterung und Aufklärung bitten. Und genau hier kommt dann die schon erwähnte „Mitwirkungspflicht“ des Anspruchstellers ins Gespräch.
Kann der Kunde eine Unstimmigkeit bzw. einen Widerspruch in seinen Angaben zu dem Schadenablauf nicht schlüssig aufklären oder lehnt der Kunde gar eine angeforderte Stellungnahme ab, so bleibt dem Sachbearbeiter nichts weiter übrig, als nach Aktenlage zu entscheiden.
Als probates Mittel bleibt ihm dann noch die Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten. Wenn die Spurensicherung der Polizei gut war, und dass ist leider nicht immer der Fall, dann ist der Tathergang plausibel dargestellt.
Im Übrigen kann auch der Betroffene in die amtlichen Ermittlungsakten Einsicht nehmen. Allerdings muss er dieses über einen Rechtsanwalt veranlassen. Die Hinzuziehung eines Anwalts, der sich auf Versicherungsrecht spezialisiert hat, ist ohnehin ratsam und in der Regel auch effizient.
Ein weitaus sicherer Weg ist, wenn sich der Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vertreten lässt, diesen also bevollmächtigt, seine Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen.
Der fachlich versierte Versicherungsmakler, wird im Schadensfall eine korrekte und punktgenaue Schilderung des Schadensablaufes der betroffenen Gesellschaft übermitteln. Er ist Mittler zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft. Er muss den Kunden objektiv beraten und haftet für Falschberatung, Fristversäumnisse, missverständlich abgegebene Erklärungen etc. Der Versicherungsmakler erhält für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung vom Versicherungsnehmer.
Die Versicherungswirtschaft, und da dominiert natürlich das eigene Interesse, wird sich hüten einen Leitfaden oder gar eine Anleitung für den Schadensfall herauszugeben, obgleich dieses eine sehr begrüßenswerte und auch verbraucherfreundliche Geste wäre.
Weshalb dieses nicht praktiziert wird, belegt der immer wiederkehrende Satz: Es gibt keine Schäden, die nicht reguliert werden, es gibt nur falsch ausgefüllte Schadensformulare!
Mit freundlichen Grüßen
H. Heydeck
Versicherungsmakler