Vermieter verlangt Haftpflichtversicherung
19. Mai 2010 von admin | kein Kommentar
Wie schon mehrfach betont, ist die private Haftpflichtversicherung d i e wohl wichtigste Versicherung überhaupt. Darüber sollte man nicht lange diskutieren. Dennoch ist sie eine freiwillige Versicherung und keine Pflichtversicherung, wie man irrtümlicher Weise aus dem Wort „Haftpflicht“ ableiten könnte.
Und so kommt es häufig zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter, wenn dieser von dem Mieter einen Nachweis über das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt. Rein rechtlich kann der Vermieter bzw. die Hausverwaltung den Mieter nicht zwingen eine private Haftpflichtversicherung oder auch Hausratsversicherung abzuschließen.

Auf der anderen Seite ist sie wiederum nicht verpflichtet, mit jedem X-beliebigen Mieter einen Mietvertrag zu schließen, insofern sollte man schon ein wenig kompromissbereit sein. Aber einige Hausverwaltungen schießen mit ihren Auflagen weit über das Ziel hinaus.
Sie haben in ihren Mietverträgen bereits eine Klausel eingearbeitet, wonach der Mieter etwaige Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung bereits im Vorfeld an die Hausverwaltung abtritt. Eine solche Klausel ist schlichtweg unwirksam, wenn nicht sogar sittenwidrig.
Im Zuge der Verkäufe von einigen kommunalen Wohnungsbaugesellschaften an private „Investoren“, haben diese die Mieter aufgefordert, einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass eine private Haftpflichtversicherung besteht.
Dieses ist ja noch durchaus nachzuvollziehen, denn eine auslaufende Spül- oder Waschmaschine in der vierten Etage kann durchaus einen großen Schaden anrichten. Es geht in dem Anschreiben noch weiter, jeder Mieter der den Nachweis einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung nicht erbringen kann, aber dennoch eine Spül- bzw. Waschmaschine in seiner Wohnung betreibt,
der wird aufgefordert diese Geräte nachweislich zu entfernen. Vor einigen Jahren hat bereits das Amtsgericht Köln in einem Urteil (AZ.: 207 C 221/00) entschieden, dass das Aufstellen einer Waschmaschine in einer Wohnung grundsätzlich zu gestatten sei.
Das Waschen von Kleidungsstücken muss dem Mieter auch in Mietwohnungen möglich sein. Sofern im Mietvertrag eine Klausel vorhanden ist, die dieses verbietet, ist diese unwirksam.
