Einfach nur Pech gehabt, oder verschlafen ?
14. Juni 2009 von admin | kein Kommentar
Ein Ehepaar aus Deutschland buchte über einen Reiseveranstalter eine Urlaubsreise nach Mexiko. Zu dem Urlaubsprogramm gehörte auch eine Busrundreise. Bei dieser Rundreise kam es zu einem folgenschweren Unfall. Der Fahrer des Busses verursachte einen Verkehrsunfall bei dem das Ehepaar schwere Verletzungen davontrug. Der sofort verständigte Reiseveranstalter reagierte unverzüglich und ließ das verletzte Ehepaar mit einem Flugzeug nach Deutschland transportieren. Darüber hinaus erstattete der Reiseveranstalter anstandslos den Reisepreis und zahlte noch ein Schmerzensgeld…
Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Erst als es absehbar war, dass die Heilbehandlung – zumindest vorerst – seinen Abschluss finden würde, machte die Krankenkasse ihre Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Sie forderte eine Zahlung von knapp 140.000 Euro. Der Reiseveranstalter leitete die Forderung an seine Haftpflichtversicherung weiter. Mit der Begründung die Krankenkasse habe die gesetzliche Meldefrist gegenüber dem Reiseveranstalter nicht eingehalten, lehnte diese die Forderung ab. Die Haftpflichtversicherung bezog sich bei der Ablehnung auf die Verpflichtung des Reisenden, wonach dieser Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise geltend zu machen habe. Schließlich habe die Krankenkasse bereits innerhalb der Monatsfrist von dem Unfall Kenntnis erlangt, denn mit den Heilbehandlungen wurde ja unmittelbar nach dem Rücktransport nach Deutschland begonnen. Die Krankenkasse argumentierte hingegen, dass sie schließlich „nur“ Sozialversicherungsträger und somit nicht als Reisender zu betrachten sei.
Dieser Argumentation wollte sich wiederum die Haftpflichtversicherung nicht anschließen und vertrat die Ansicht, dass für einen Sozialversicherungsträger die gleichen Fristen zu gelten habe wie für einen Reisenden. Es kam wie es kommen musste, der Streit zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung landete letztendlich vor Gericht. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Krankenkasse wurde von dem Berufungsgericht abgewiesen. Der Versicherer zog vor dem Bundesgerichtshof. In dem Revisionsverfahren bestätigte das Gericht die Meinung des Haftpflichtversicherers, dass die genannten Fristen gemäß des BGBs ( § 651g BGB), nicht nur für die Reisenden, sondern auch für Sozialversicherungsträger gelten muss. Dieser, so die Richter, kann sich auch nicht darauf stützen, dass ein Versicherer schon eigene, nicht auf ihn übergegangene Ansprüche angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind, um die gesetzliche Monatsfrist einzuhalten.
Um einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz zu erlangen, muss sich der Sozialversicherungsträger schon selbst um die fristgerechte Meldung kümmern.
Entscheidung des BGH (Az.: Xa ZR 99/06) vom 09. Juni 2009
