Haftpflichtversicherung auch für Tierhalter ein wichtiges Element
22. November 2009 von admin | kein Kommentar
Nicht nur die private Haftpflichtversicherung für Familien mit Kindern ist eine der wichtigsten Versicherungen, auch für Halter von Tieren sollte eine Haftpflichtversicherung eine Selbstverständlichkeit sein.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 833 heißt es wörtlich:
„wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, den Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“
Nun könnte man daraus schlussfolgern, dass man für die Haltung eines Tieres gleich welcher Art – und wenn es auch nur ein Goldfisch im Aquarium ist - immer eine Haftpflichtversicherung benötige. Zum Glück ist dem nicht so. In der privaten Haftpflichtversicherung sind Schäden durch Kleintiere wie Hamster, Katzen, Fische etc. versichert. Bei Hunden, egal ob es sich um eine ausgewachsene Dogge oder einen Mini- Yorkshire handelt, hört der Mitversicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch schon auf. Das trifft gleichwohl auch auf Nutztiere wie Rinder oder Pferde zu, auch hier greift der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung nicht.
Allerdings relativiert hier das BGB:
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auf bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Und genau auf diesen Passus des BGB wollte sich die Haftpflichtversicherung eins Landwirts bei einer Schadenersatzforderung berufen. Was war geschehen?
Von der Hauskoppel des Bauern waren fünf Rinder ausgebrochen. Es gelang zwar dem Landwirt vier der Tiere wieder einzufangen, ein Rind jedoch lief in die entgegen gesetzte Richtung und wurde von einem PKW erfasst. Bei der Kollision mit dem Rind entstand an dem PKW ein Schaden von mehreren tausend Euro. Der geschädigte Autofahrer machte nun den entstandenen Schaden bei dem Landwirt geltend. Dieser leitete die Forderung an seine Haftpflichtversicherung weiter. Die Haftpflichtversicherung allerdings berief sich auf den letzten Absatz des § 833 BGB und vertrat den Standpunkt, dass dem versicherten Landwirt kein Verschulden anzulasten sei. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen und alles nur Erdenkliche getan, um einen solchen Vorfall zu verhindern. Die Haftpflichtversicherung lehnte die Regulierung des Schadens rundweg ab.
Hierbei berief sich die Haftpflichtversicherung auf ein Sachverständigen- gutachten. Danach wären die Rinder von der Hauskoppel auch dann ausgebrochen, wenn die Einzäunung vollständig in Ordnung gewesen wäre. Insofern träfe den Landwirt keinerlei Verschulden, ergo sei auch die Haftpflichtversicherung von der Leistung frei. Der geschädigte Kraftfahrtzeughalter zog daraufhin gegen die Haftpflichtversicherung vor Gericht. Das Oberlandesgericht Schleswig, wies die Klage als unbegründet ab.
Es schloss sich weitgehend der Auffassung des Sachverständigen an. Weil dieser in seinem Gutachten bereits ausgeführt hatte, dass die Tiere, selbst bei einem intakten Weidezaun, hätten ausbrechen können. Somit kann dem Landwirt kein Verschulden an der Kollision angelastet werden. Trotz dieser Auffassung, ließen die Richter eine Revision gegen ihre Entscheidung beim Bundesgerichtshof zu. Man könne, so die Richter, nicht völlig ausschließen, dass der Passus im BGB, der ein gewisses Privileg der gewerblichen Tierhalter darstellt, nicht gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes und somit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Daraufhin legte der Geschädigte Autohalter vor dem Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil ein und erzielte einen ersten Teilerfolg. Die Richter beim BGH stellten zwar klar, dass der § 833 des BGB in keiner Weise gegen die gültige Verfassung verstoße. Sie rügten allerdings die Entscheidung der Vorinstanz aus einem anderen wichtigen Grund. Das Oberlandesgericht Schleswig hätte der Frage nachgehen müssen, ob der Landwirt nicht doch seine Sorgfaltspflicht verletzt habe und ihm nicht somit doch ein Verschulden an dem Unfall anzulasten sei. Selbst wenn die Rinder in Panik geraten seien, so wäre es auf einer ausreichend großen Koppel aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem Ausbruch gekommen. Die Rinder hätten sich dann möglicher Weise in kürzester Zeit wieder beruhigt.
Schließlich habe der beklagte Landwirt, bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch in der Vorinstanz eingeräumt, dass es sich bei der betreffenden Koppel lediglich um eine Hausweide gehandelt habe, die nur in Übergangszeiten genutzt werde. Mit dieser Argumentation wies der BGH nun die Vorinstanz an, in einem erneuten Prozess zu prüfen, ob dem Landwirt nicht wegen der Wahl einer falschen Weide eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sei. Insofern ist die Haftpflichtversicherung des Landwirts noch lange nicht aus der Haftung.
BGH-Urteil vom 30. Juni 2009 (AZ: VI ZR 266/08)
