Ausgerutscht: Wer zahlt, wer haftet und wer muss räumen?
5. Februar 2010 von admin | kein Kommentar
Ein jeder kehre vor seiner Tür, so könnte man es salopp formulieren. Bei Schnee und Eis muss der jeweilige Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen dass der angrenzende, öffentliche Gehweg in einem verkehrssicheren Zustand ist. Bei den öffentlichen Gehwegen ist ja eigentlich die Gemeinde der Eigentümer und somit auch verantwortlich für die Räum- und Streupflicht. Grundsätzlich ist dieses richtig, aber die meisten Gemeinden haben ihre Verkehrssicherungspflicht durch Gemeindesatzungen auf die Anlieger übertragen und sich somit der Eigenverantwortung entzogen. Dem angrenzenden Grundstückseigentümer…
ist es allerdings freigestellt, ob er nun eine Räumungsfirma, einen Hauswart oder einen Mieter mit der Räumung beauftragt. Diese Weitergabe der Verantwortlichkeit an Dritte entbindet allerdings den Grundstückseigentümer nicht von der Haftung. Sollte also jemand auf dem angrenzenden Gehweg zu Schaden kommen, so kann sich der Grundstückseigentümer nicht darauf berufen, er hätte ja den Hauswart mit der Schneeräumung beauftragt.
Der Grundstückseigentümer muss bei der Auswahl seiner Hilfsperson sehr sorgfältig abwägen, ob diese auch den Anforderungen gewachsen ist. Es bleibt also ein hohes Restrisiko immer bei dem Grundstückseigentümer. Dieses Risiko kann der Grundstückseigentümer allerdings mit einer Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung deutlich eingrenzen. Wobei es jedem Eigentümer einer vermieteten Immobilie ohnehin eine reine Selbstverständlichkeit sein sollte sich Haftpflicht zu versichern.
Nicht nur bei Schnee- und Eisglätte kann jemand zu Schaden kommen, auch ein herabfallender Dachziegel kann einen erheblichen Personen- oder Sachschaden anrichten. Der Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses ist gegen solche Schäden und somit Schadenersatzansprüche durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.

