Versicherungsvermittler unter Betrugsverdacht einer Reiserücktrittsversicherung

Widersprüche in der Schadenanzeige des Versicherungsvermittlers ließen die Reiserücktrittsversicherung hellhörig und schließlich tätig werden.
Was war dem vorausgegangen?
Ein Reisebüro, das für ein Versicherungsunternehmen Reiserücktrittskosten – Versicherungen vermittelte, reichte im Jahre 2006 eine Schadenanzeige ein. Aus abgetretenen Rechten meldete das Reisebüro die Stornierung einer Reise. Die  Reiserücktrittsversicherung sollte hierfür bedingungsgemäß die Stornokosten in Höhe von ca. 3.400 Euro zahlen. Bei der Überprüfung der Schadenanzeige durch den Versicherer, wurden  widersprüchliche Angaben in der Schadenanzeige festgestellt. Das vermittelnde Reisebüro war nicht in der Lage diese Ungereimtheiten der Reiserücktrittsversicherung schlüssig zu erläutern. Daraufhin beauftragte der Versicherer eine Detektei…
mit den Ermittlungen gegen das vermittelnde Reisebüro. Die pfiffigen Sherlock Holmes  fanden sehr schnell heraus, dass es den Reiseveranstalter, bei dem das Reisebüro angeblich die Reise gebucht haben wollte, schon seit einiger Zeit nicht mehr gab. Von daher war auch die angegebene Reise nie gebucht worden. Hinzu kann noch, dass die Ermittler  herausfanden, dass der Ehemann der angeblichen Reisekundin in der betreffenden Zeit keinen Urlaub hatte und somit an der behaupteten Reise gar nicht teilnehmen konnte. Ergo konnten die gemachten Angaben in der,  bei der Reiserücktrittsversicherung, eingereichten Schadenanzeige nie und nimmer der Wahrheit entsprechen.

Aufgrund dieser Erkenntnisse erstatte der Versicherer nunmehr Strafanzeige gegen die Betreiberin des Reisebüros. Es kam zu  einer rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Betrugs.
Die Reiserücktrittsversicherung verlangte nun auch die entstandenen Kosten von insgesamt 1.873 Euro des beauftragten Detektivbüros von der rechtskräftig verurteilten Betrügerin zurück. Diese lehnte die Zahlung allerdings ab. Sie argumentierte dahingehend, dass es ausgereicht hätte, wenn  der Reiserücktritts – Versicherer gegen sie Strafanzeige erstattet hätte, dann nämlich wären von Amtswegen die Ermittlungsbehörden gegen sie tätig geworden und es hätte kein Detektivbüro eingeschaltet werden müssen. Weiterhin argumentierte die Betrügerin, dass es auch ausgereicht hätte, wenn die Reiserücktrittsversicherung die Schadenregulierung einfach abgelehnt hätte, nachdem die Widersprüche in der Schadenanzeige nicht aufzuklären waren.
Das Münchener Amtsgericht, vor dem der Fall verhandelt wurde, sah das allerdings anders. Es gab der Klage der Reiserücktrittsversicherung  gegen die ehemalige Vermittlerin statt und verurteilte sie zur Erstattung der angefallenen Detektivkosten.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es selbstverständlich sei, dass jemand der sich dem Verdacht ausgesetzt sieht, betrogen zu werden, dann alles ihm notwendig Erscheinende unternimmt, um diesen vermeintlichen Betrugsversuch abzuwehren. Hierzu kann es dann auch gehören eine Detektei zu beauftragen.
Es sei, so das Münchener Amtsgericht, auch nicht Sache des Betrugsopfers, die Interessen des Betrügers zu wahren und sich dahingehend Gedanken zu machen, eventuell erforderliche Ermittlungskosten so gering wie nur irgendwie möglich zu halten.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. März 2009, unter dem Aktenzeichen; 155 C 29902/08 ist inzwischen rechtskräftig.


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